gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz Kauf-, Miet- und Hypothekendarlehensverträge

Kaufverträge Grunderwerbssteuer vom Wert der
Gegenleistung..........3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht)..........1 % Kosten der Vertragseinrichtung und grundgebührlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich) Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme des Förderungsdarlehens. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlußgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc. Vermittlungsprovision (Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird Unternehmen aller Art Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück:

bei einem Wert bis
S 500.000 je 4 %,
von S 500.000 bis S 666.666...S 20.000,
ab S 666.667....je 3 %
jeweils zuzüglich 20 % USt

( generell kann man einen Richtwert von insgesamt ca.10 % des Kaufpreises annehmen )

Mietverträge

Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttozinses. Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von derzeit je S 120,- Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters Vermittlungsprovision bei Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, den dem sich der Mietgegenstand befindet. Höchstprovision zuzüglich 20 %USt bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art.

Vertragsdauer
Vermieter
Mieter
- unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
3 Bruttomonatsmietzinse
- Frist mindestens 2, höchstens
3 Jahre

- bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
3 Bruttomonatsmietzinse


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2 Bruttomonatsmietzinse


Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse
- Frist weniger als 2 Jahre

- bei Verlängerung auf höchstens 3
Jahre

- bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
3 Bruttomonatsmietzinse

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1 Bruttomonatsmietzins

Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse


Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse
Untermietsverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer 1 Monatsbruttomietzins 1 Monatsbruttomietzins

Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.

Höchstprovision zuzüglich 20 % USt bei Haupt- oder Untermietsverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)

Vertragsdauer
Vermieter
Mieter
- unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre 2 Bruttomonatszinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
- Frist weniger als 2 Jahre


- bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen

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1 Bruttomonatsmietzins


Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse

Haupt- oder Untermietsverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietsverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermitllung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist.

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.

Hypothekendarlehen

Vergebührung des Darlehensvertrages (§33 TP 8 GebG)...............0,8%
bei Kontokorrrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre.....................1,5 %
Grundbucheintragungsgebühr......................................................1,1 %
Allgemeine Randordnung für die Verpfändung................................0,5 %
Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
Barauslagen für Beglaubigung und Stempelgebühren laut Tarif
Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.