V. Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs 4; 7 Abs 1; 10
und 15 Maklergesetz
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst
Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene
Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. Bei
einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler
und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers
beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision,
wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7
(1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten
Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
§ 10 Der Provisionanspruch
und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung
fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach
der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Müheverwaltung,
auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten
hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur
für den Fall zulässig, daß das im Maklervertag bezeichnete Geschäft wider Treu
und Glauben nur deshalb nicht zustnde kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erfoderlichen
rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt; mit dem vom Makler vermittleten
Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern
die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; das
im Maklervertag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer
anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler
bekanntgegebene Möglickeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht
mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt,
weil der vermittelte Dritte dieser Geschäftsangelegenheit bekanntgegeben hat,
oderdas Geschäft nicht mit dem vermittlten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches
oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für
den Fall vereinbart werden, daß der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber
vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; das Geschäft während
der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung
eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
das Geschäft währen der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als
durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler zustandegekommen
ist. (3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn
des § 1336 ABGB.
VI. Hinweis auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie
auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit
§ 30 b Der Immobilienmakler hat
vor Abschluß eines Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht
zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche
dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich
erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe
der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches
oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist
hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler
tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei
erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend
richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertagserklärung
des Auftraggebers zum vermittlten Geschäft, so § 3 Abs 4 MaklerG. Aufgrund des
bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche
Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein .