VII. Rücktrittsrecht gemäß §§ 3 und 30 a des Konsumentenschutzgesetzes
(KSchG) Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und entweder seine Vertragserklärung - am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, - seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar - an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, und dies - zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbruachers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; ( 30 a KSchG) oder seine Vertragserklärung - weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben, - noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat (§ 3 KSchG) Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z. B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG. kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung (§ 30 a KSchG) bzw. ab Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Sie endet jedenfalls nach einem Monat nach Abgabe der Vertragsurkunde (§ 30 a KSchG) bzw. nach Zustandekommen des Vertrages. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes (§ 30 a KSchG) gilt auch für einem im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. |